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Gemäß der russischen Rechtsvorschriften unterliegen Sie, falls Sie sich der Dienstleistungen einer Leihmutter und/oder eines Geschlechtszellenspenders auf dem Territorium Russlands bedienen, der Jurisdiktion Russlands, wo die Leihmutterschaft erlaubt ist, und nicht desjenigen Lands, dessen Bürger Sie sind.
1.Grundlagen der Gesetzgebung über den Bürgergesundheitsschutz vom 22.06.93 N 5487-I Artikel 35 bestimmt Folgendes: * das Recht jeder volljährigen Frau im Fertilitätsalter auf künstliche Begattung und Embryoimplantation * das Recht jeder Frau auf Erhaltung der Informationen über den Ablauf der künstlichen Begattung und der Embryoimplantation, sowie über ihre Folgen * das Recht jeder Frau auf Erhaltung der Informationen über die medizinisch-genetische Exploration und die Nationalität des Spenders * die Notwendigkeit einer schriftlichen Zustimmung von Eheleuten oder einer alleinstehenden Frau auf die Anwendung von Hilfsreproduktionstechnologien; Informationen über die durchgeführte Prozedur und die Persönlichkeit des Spenders stellen ein Ärztegeheimnis dar.
2.Familiengesetzbuch der Russischen Föderation vom 29.12.95 N 223-ФЗ Artikel 51 und 52 des Familiengesetzbuchs bestimmen, dass: * die Personen, die verheiratet sind und die der Anwendung der künstlichen Begattung oder der Embryoimplantation schriftlich zugestimmt haben, falls sie infolge der Anwendung dieser Methoden ein Kind bekommen, als seine Eltern anerkannt werden * die Personen, die miteinander verheiratet sind und die der Embryoimplantation einer anderen Frau zwecks der Austragung des Embryos zugestimmt haben, als die Eltern des Kindes nur auf schriftliche Zustimmung der Frau (der Leihmutter), die das Kind zur Welt gebracht hat, anerkannt werden können.
3.Föderalgesetz "Über das Personenstandsregister" N 143 des Föderalgesetzes vom 15.11.1997 bestimmt, dass: * eine alleinstehende Frau, die ein Kind infolge der Embryoimplantation oder ЭКО (mit Hilfe des Spenderspermas / der Spendereizelle und des Spenderspermas) gebärt, das Kind, indem sie sich als seine Mutter einträgt, in gehöriger Weise, wie bei jeder anderen Schwangerschaft, registriert * das Ehepaar, indem es am Programm der extrakorporalen Befruchtung und/oder Spenderprogramm teilnimmt, das geborene Kind in gehöriger Weise registriert. Dabei verpflichten sich die Eltern, nicht zu versuchen, die Identität des Spenders festzustellen, und der Spender darf nicht versuchen, die Identität des Empfängers festzustellen und/oder nach dem infolge der Anwendung seines Spenderstoffs geborenen Kind zu suchen * das Ehepaar, indem es am Programm „Leihmutterschaft“ teilgenommen hat, bei der Registrierung des Kindes auf Ansuchen der Eheleute gemäß Artikel 16 des Gesetzes neben dem Ausweis, der die Geburt des Kindes bestätigt, noch eine von einer medizinischen Organisation ausgestellte und beglaubigte Bescheinigung, die die Zustimmung der Frau (der Leihmutter), die das Kind geboren hat, auf die Anerkennung der obengenannten Eheleute als die Eltern des Kindes, vorlegen soll.
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